Das “Gesetz für faire Verbraucherverträge” macht es für Verbraucher künftig einfacher, Verträge mit langen Laufzeiten zu kündigen. Vor allem betrifft dies automatische Verlängerungen, wenn die Kündigungsfrist übersehen wurde.
Das ändert sich mit der Erweiterung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge für Kunden
In Kraft getreten ist ein Großteil des Gesetzes bereits am 1. Oktober 2021. Die Regelung für §309 BGB (Verlängerung und Kündigungsfrist) gilt für alle neuen Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden (“§60 – Übergangsvorschrift”): “Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist §309 des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.”
Die sich aus dieser Gesetzesänderung ergebenden Anforderungen für B2C-Anbieter werden von billwerk unterstützt. So können in den Paketvarianten Laufzeiten und Kündigungsfristen für die erste und die folgenden Vertragsperioden entsprechend konfiguriert werden.
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Verbraucherverträge – Was sich ändert und wen es betrifft
Das Gesetz betrifft vor allem B2C-Verträge, z.B. von Streamingdiensten, Mobilfunk, Fitnessstudios, Zeitungs-Abos, Strom- und Gasverträge, die häufig eine maximale Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben und sich oft stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern. Diese ungewollt lange Bindung wird nun wie folgt verhindert.
- Kunden können mit maximal einer Monatsfrist (statt vorher drei Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen,
- eine automatische Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit möglich
- es muss dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden.
Eine weitere Änderung wird am 1. Juli 2022 gültig. Bei Online-Vertragsabschlüssen muss der Button zur Kündigung prominent platziert werden und auf direktem Weg zur Kündigung führen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BMJ (Bundesministerium der Justiz).
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